Verkehrs- und Verkehrsunfallrecht

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20.06.2017

Mögliches Mitverschulden wegen Fahrens unter Medikamenteneinfluss

Ist man aufgrund von Medikamenten, die man wegen einer Erkrankung einzunehmen hat, nur eingeschränkt fahrtüchtig, so trifft einen ein mögliches Mitverschulden von einem Drittel.

Der OGH stellt fest, dass man sich aktiv um ärztliche Aufklärung zur Fahrtüchtigkeit zu bemühen oder sich beim Apotheker zu erkundigen hat, sofern dem Beipackzettel ein Hinweis auf eine mögliche Fahruntüchtigkeit zu entnehmen ist. Wird dies unterlassen, kommt es zum Mitverschulden.

(OGH 20.06.2017 2Ob117/16v)

19.07.2013

Keine außerordentliche Milderung der Strafe bei Unbescholtenheit und niedriger Alkoholisierung

Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, dürfen nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot).
Der Alkoholisierungsgrad wird schon durch die Gliederung des § 99 StVO und die unterschiedlichen Strafrahmen berücksichtigt. Eine Verwertung im Rahmen der Strafzumessung steht dem entgegen.

(VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101)

25.04.2013

JUDIKATURÄNDERUNG: Fahrzeughalter haftet bei kurzfristiger Überlassung an Werkstätte

Der (ursprüngliche) Fahrzeughalter haftet für die Folgen eines Unfalls, den ein Mitarbeiter der Reparaturwerkstätte beim Einfahren in die Lackierbox verschuldet hat.

(OGH 25. 4. 2013, 2 Ob 192/12t)

22.02.2013

Straße iSd § 1 StVO: Eigentumsverhältnisse nicht maßgeblich

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche.

(VwGH 22.02.2013, 2009/02/0054)

23.03.2007

Totalschadenabrechnung auf Neuwertbasis

Abrechnung auf Neuwertbasis bei Beschädigung eines im Unfallszeitpunkt 5 ½ Wochen alten Kfz mit einer Fahrleistung bis dahin mit 813 km. Der Restwert ist vom Neuwert in Abzug zu bringen.

Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 9,4 % so ist nach der Rechtsprechung die Reparatur (grundsätzlich) noch als wirtschaftlich zu bezeichnen.

Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand stellt das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. Hat der Geschädigte, wie der Ankauf eines Neuwagens noch vor Durchführung der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zeigt, nie die Absicht gehabt, das reparierte Fahrzeug selbst weiter zu benützen und hätte er das Wrack verkauft, so hätte er daher (nur) Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung gehabt. Könnte der Geschädigte diese Limitierung seines Ersatzanspruchs dadurch umgehen, dass er ohne eigenes Restitutionsinteresse die ansonsten beim Fahrzeughändler anfallenden Reparaturkosten vertraglich übernimmt, würde dies zu einer unsachlichen Benachteiligung des Schädigers führen. Bei dieser Sachlage ist daher die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist.

(OGH 23. 3. 2007, 2 Ob 162/06x)

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